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Das aktuelle Urteil betrifft viele Darlehensnehmer von Immobiliendarlehen:

Urteil im Volltext:  PDF-Datei

 

Passend zur Bankenkrise hat der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena, in einer Grundsatzentscheidung vom 07.10.2008, Az. 5 U 755/07, die Kündigung eines Immobiliendarlehens für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Greizer, vertreten durch Rechtsanwalt Fischer, der sich gegen die Kredit-Kündigung einer deutschen Großbank zur Wehr setzte.

Im konkreten Fall war durch einen Immobiliendarlehensvertrag vereinbart, dass für eine vertraglich festgeschriebene Zeit, statt einer direkten Darlehenstilgung, eine monatliche Zahlung in eine Lebensversicherung als Tilgungsersatz zu erfolgen hat, die nach Ende der Laufzeit, zur Tilgung des Darlehens herangezogen wird. 

Die monatlichen Zahlungen in die Lebensversicherung betrugen mehr als das Doppelte der vertraglichen Tilgung des Darlehens. Als es bei den Zahlungen in die Lebensversicherung, nach über 8 Jahren, zu zwei aufeinanderfolgenden Ratenausfällen kam, wurde von der Bank die Tilgungsaussetzung widerrufen und der bis dato fällige Tilgungsbetrag aus dem Darlehensvertrag als Einmalzahlung gefordert, ohne die Lebensversicherung des Darlehensnehmers als Tilgung heranzuziehen.

Es folgte die Kündigung des Darlehens. Danach überzog die Bank den Greizer über zwei Jahre (so lange dauerte das Verfahren durch zwei Gerichtsinstanzen) mit Pfändungen und leitete die Zwangsversteigerung der Immobilie ein. 

Die Vollstreckungsabwehrklage von Rechtsanwalt Fischer hatte in der II. Instanz Erfolg. Der Kläger bekam Recht, die Darlehenskündigung wurde für unwirksam erklärt und die Zwangsversteigerung der Immobilie für unzulässig. Mit dem erstrittenen Urteil kippt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena u.a. eine Klausel in den bisherigen Vertragsbedingungen dieser Bank, die eine unangemessene Benachteiligung von Darlehensnehmern darstellt.

Die Bank kann nicht einerseits die ausstehende Tilgung fordern, ohne andererseits zumindest den angesparten Teil des Tilgungsersatzes für den Darlehensnehmer zur Tilgung frei zu geben.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit für eine Vielzahl von Immobiliendarlehensverträgen, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig!