Aktuelle Urteile im Mietrecht
Mieterhöhung:
Keine Mieterhöhung wegen unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel. Eine Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung blieb im Ergebnis erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung.
Quelle: Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 131/2008
BGH Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07
Schönheitreparaturen:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen damit insgesamt unwirksam ist. Die Farbwahlklausel verpflichtete den Mieter, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen in "neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, er war nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen.
BGH Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07
Anmerkung: Damit entfällt wohl aber nicht die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung (Wände, Decken) in neutralen Farbtönen zurückzugeben, wenn der Mieter selbst, während der Mietzeit, Schönheitsreparaturen durchgeführt hat (keine schwarzen Wände beim Auszug). Die streitgegenständliche Farbwahlklausel verpflichtete den Mieter bereits während der Mietzeit, die entsprechenden Maßgaben einzuhalten, dies hielt der BGH für eine unangemessene Benachteiligung.
Eigenbedarfskündigung:
Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Später, also nach Ablauf der Kündigungsfrist und möglicherweise erst im Räumungsprozess freiwerdende Wohnungen, hat der Vermieter dagegen nicht anzubieten, dies stellte jetzt der BGH klar.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07
Betriebskostenabrechnung:
Zu den Kosten der Wärmelieferung nach Umstellung auf Fernwärme und Weiterleitung von Wasserrechnungen der Stadtwerke als Bestandteil der Abrechnung hat der BGH entschieden, dass der Vermieter die Kosten der Wärmelieferung auf den Mieter umlegen darf, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung nach der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung trägt und die bei Abschluss des Mietvertrags gültige Fassung dieser Verordnung die Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsieht. Im selben Urteil hat der BGH auch entschieden, dass die an den Vermieter gestellte Rechnung des Wasserversorgers (Gebührenbescheid) an den Mieter weitergeleitet werden kann, wenn in dem Bescheid der Einzelverbrauch in der Wohnung des Mieters, aufgrund einer Ablesung der dort installierten Zähler in Rechnung gestellt worden ist.
BGH, Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07
