Insolvenzrecht/ Schuldnerberatung
--== Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens ==--
Es gibt Hinweise darauf, dass eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von derzeit 6 auf 3 Jahre angedacht ist. Konkrete Gesetzgebungsmaterialien sind aber noch nicht eingebracht.
Insolvenzrecht:
Das Insolvenzrecht definiert Regelungen und Verfahren zur Abwicklung der Vermögens- und Haftungsverhältnisse beim wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Schuldners. Dies beinhaltet auch die Restschuldbefreiung natürlicher Personen.
Das Regelinsolvenzverfahren betrifft dabei die Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Selbständige.
Über das Verbraucherinsolvenzverfahren lassen sich natürliche Personen, die nicht selbständig sind und überschaubare Vermögensverhältnisse haben, entschulden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in 3 Abschnitte:
1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
In der ersten Phase versucht der Schuldner sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. In der Regel wird von einem Rechtsanwalt oder einer zugelassenen Stelle (Schuldnerberatung) den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgeschlagen. Häufig, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, wird ein sogenannter Nullplan erstellt.
Kann der Schuldner aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsanwalts nicht tragen, erhält er auf Antrag Beratungshilfe durch den Staat. Kommt keine Einigung mit den Gläubigern zustande, wird das Scheitern des Einigungsversuchs testiert und der Weg in das eigentliche, gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren ist eröffnet.
2. Schuldenbereinigungsplan
Das Gericht prüft zunächst, ob doch noch eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern erzielt werden kann, z.B. wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger bereits im außergerichtlichen Verfahren zugestimmt haben und dadurch bereits mehr als die Hälfte der bestehenden Verbindlichkeiten abgegolten werden. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wird den Gläubigern der Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Wenn dieser Plan von der Mehrzahl der Gläubiger, die auch den größten Teil der Forderungen erheben, akzeptiert wird, kann das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden.
3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren, Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung
Das vereinfachte Insolvenzverfahren verteilt die Insolvenzmasse an die Gläubiger. Der vom Gericht bestellte Treuhänder zieht für die Dauer der Wohlverhaltensperiode das pfändbare Einkommen des Schuldners ein und verteilt dieses an die Gläubiger. Zugleich beginnt die sechsjährige Wohlverhaltensperiode. Hier muß der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich darum bemühen, jede Änderungen von Wohnsitz und Arbeitsplatzverhältnissen melden und die vereinbarten Zahlungen regelmäßig und pünktlich erfüllen. Ist der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode allen Verpflichtungen nachgekommen, erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung. Mit Ablauf der sich anschließenden einjährigen Widerspruchsfrist, ist das Verfahren beendet und der Schuldner seine Verbindlichkeiten los.
